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§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen „rent it – Eventservice (Marco Nutzenberger)“ (nachfolgend rent it genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), welche die Anmietung von Gegenständen, sowie Sach- und Dienstleistungen von rent it zum Gegenstand haben.

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit, es sei denn rent it hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt.

§ 2 Angebots- und Vertragsschluss

Die Angebote von rent it sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch rent it bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

rent it wird innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung erklären ob das Angebot angenommen wird oder nicht. Für den Fall der Auftragsannahme wird rent it spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung dem Mieter eine Auftragsbestätigung zusenden. Mit Zugang der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenden Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder, etc., bleiben Eigentum von rent it und rent it behällt sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, rent it erteilt dazu dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Mit der Zahlung des Honorars erwirbt der Kunde das Recht, die Arbeiten von rent it im vereinbarten Rahmen zu verwerten und zu nutzen. Dabei wird dem Kunden das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 1 Urhebergesetz eingeräumt.

§ 4 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von rent it (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von rent it (Mietende); auch wenn der Transport durch rent it erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wideranlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von rent it angeliefert und zurückgegeben / von rent it abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

§ 5 Mietpreise

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.

§ 6 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht gesondert vereinbart wurde, ist rent it berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab deren Datum exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskoten.

§ 7 Arbeitszeiten

Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine Einsatzzeit pro Person von maximal neun Stunden täglich inkl. einer Stunde Pause. Darüber hinaus geleistete Stunden werden mit 9/100 jeder angefangenen Stunde mit der im Angebot angegebenen Tagesgage berechnet.

§ 8 Unterkunft / An- und Abreise

Wenn nicht anders vereinbart hat der Kunde die Verpflegung der eingesetzten Personen von rent it während der Veranstaltung sicher zu stellen und zu zahlen. Ferner haben die eingesetzten Personen einen Anspruch auf die Unterbringung in einem 4 Sterne Hotel (Kategorie BRD) in Einzelzimmern und möglichst nahe am Einsatzort gelegen. Auch dies ist vom Kunden sicher zu stellen und zu zahlen. Sollte vom Kunden kein Hotel zur Verfügung gestellt werden, hat rent it das Recht, sich in einem Hotel der genannten Kategorie unterzubringen. Der Kunde hat für die Kosten aufzukommen. Der Kunde muss für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) aufkommen.

Der Kunde stellt sicher, dass rent it eine angemessene Zufahrt für Warenlieferungen zur Verfügung steht. Weiterhin ist durch den Kunden für ausreichende Stellflächen für Fahrzeuge während des Events zu sorgen.

§ 9 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn 30 oder mehr Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn 9 bis 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Mietbeginn ist der gesamte vereinbarte Mietpreis vom Mieter zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei rent it maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 6 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass rent it ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich geringer als die entsprechende auf die Vergütung entfallende Vorhaltepauschale ist.

§ 10 Zahlung

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). rent it ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

§ 11 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

rent it verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von rent it in Kaiserslautern in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen rent it unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von rent it nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist rent it nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist rent it zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

Werden Geräte, hinsichtlich deren rent it die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von rent it angemietet, haftet rent it für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus § 536d ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrengen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch rent it erfolgt, hat der Mieter rent it vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt rent it keine Gewähr.

§ 12 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von rent it geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung von rent it ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von rent it.

§ 13 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von rent it

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von rent it zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von rent it ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er rent it von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit rent it Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 14 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. rent it ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 15 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist rent it auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt rent it die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 16 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§ 17 Kündigung des Vertrages

Unbeschadet der in § 9 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von rent it zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
rent it ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 14 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt rent it zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann rent it den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§ 18 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Rückgabe erfolgtinnerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten im Lager von rent it in Kaiserslautern.
Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. rent it behält sich, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter rent it hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. rent it bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinarten Mietzeit geteilt wird.

§ 19 Langfristig vermietete Gegenstände

Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. rent it erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist rent it ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

§ 20 Verbrauchsmaterial, Handelsware

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von rent it, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.

Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma rent it zurückgeliefert wird. Die Firma rent it wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.

§ 21 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. Email gewahrt.

§ 22 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen rent it und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kaiserslautern.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

Kaiserslautern, 8. April 2018

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